Wissenswertes

„Ein Schadengutachten werde nicht benötigt, ebenso wenig ein Rechtsanwalt, da die Sache ja klar sei. Lediglich ein Kostenvoranschlag solle eingeholt werden oder Sie könnten das Fahrzeug gleich am besten in einer Partnerwerkstatt der Versicherung reparieren lassen“.
So oder ähnlich gestaltet sich immer häufiger der Erstkontakt mit der gegnerischen Versicherung, welcher in erster Linie der “Vermeidung unnötiger Kosten” dient – nicht selten auf Kosten des Geschädigten!
Auch wenn das nach einem zuvorkommenden Service seitens der regulierenden Versicherung für die Reparatur Ihres Fahrzeuges klingt, darf das nicht davon ablenken, dass der Sachverständige eine besondere Funktion in einem Schadenfall hat, die nicht zur Disposition der regulierenden Versicherung steht.

Das Schadengutachten ist Grundlage für eine vollumfängliche Regulierung Ihres Schadens!

Das Schadengutachten ist nicht nur eine Reparaturkalkulation, sondern beinhaltet neben Angaben zum Fahrzeug, Schadenhergang und Reparaturweg auch alle anderen schadenrelevante Werte.
Der Kfz-Sachverständige führt eine gutachterliche Beweissicherung durch, so dass bei einem späteren möglichen Streit z.B. der Unfallhergang nachvollziehbar ist.
Nur im Schadengutachten werden neben den Reparaturkosten auch die merkantile Wertminderung, Wertverbesserungen, Nutzungsausfall, Wiederbeschaffungswert und falls erforderlich der Restwert ermittelt.
Insbesondere bei der fiktiven Abrechnung ist das Gutachten Grundlage für die Höhe des Sachschadens. Der Geschädigte hat Anspruch auf die Erstattung aller erforderlichen Kosten, die nur durch ein unabhängig erstelltes Gutachten sachgerecht ermittelt werden können.
Bei wirtschaftlichen Totalschäden ist grundsätzlich ein Gutachten für eine ordnungsgemäße Schadenregulierung nötig.

In fast jedem Schadenfall kommt es zu Abzügen im Rahmen der Regulierung. Um sich gegen diese Abzüge zur Wehr zu setzen, ist die vorherige Erstellung eines Gutachtens häufig Voraussetzung dafür.
Der Geschädigte hat das uneingeschränkte Recht, einen Sachverständigen seines Vertrauens mit der Erstellung eines Schadengutachtens zu beauftragen, soweit nicht ersichtlich ein Bagatellschaden (bis ca. 1.000 €) vorliegt, was bei modernen Fahrzeugen in der Regel fast ausgeschlossen ist. Dieses Recht gilt auch dann, wenn die regulierende Versicherung ausdrücklich darauf verzichtet, einen Sachverständigen hinzuzuziehen.
Gerade bei modernen Fahrzeugen mit Ihrer komplexen Karosserietechnik, Fahrzeugelektronik und hochmodernen Werkstoffen, wird häufig der gesamte Umfang eines Unfallschadens nicht erkannt. Schon aus Gründen der Verkehrssicherheit ist es nach einem Verkehrsunfall geboten, ein Schadengutachten erstellen zu lassen.
Es macht selten Sinn, sich auf die Vorgaben der regulierenden Versicherung einzulassen und ihnen z.B. die Ermittlung der Schadenhöhe zu überlassen, für die sie selbst einzustehen hat. Daher hat der Gesetzgeber vorgesehen, dass die Kosten für das Schadengutachten durch die Versicherung des Unfallverursachers zu tragen sind.

Rechtsanwalt Ja oder Nein?

Nach der gültigen Rechtsprechung ist zusätzlich die Einschaltung eines Rechtsanwaltes auch bei scheinbar einfachen Verkehrsunfällen als erforderlich zu sehen.
Das OLG Frankfurt führte im Urteil vom 1.12.2014 – 22 U 171/13 gar aus: “…Gerade die unüberschaubarere Entwicklung der Schadenpositionen und der Rechtsprechung zu den Mietwagenkosten, Stundenverrechnungssätzen u.Ä. lässt es geradezu als fahrlässig erscheinen, einen Schaden ohne Einschaltung eines Rechtsanwalts abzuwickeln.”
Auch die Kosten für den Rechtsbeistand sind bei einem unverschuldeten Unfall von der regulierenden Versicherung zu tragen.
Unser juristischer Kooperationspartner übernimmt für Sie beispielsweise den Schriftverkehr mit dem gegnerischen Haftpflichtversicherer, verteidigt Sie gegen ungerechtfertigte Kürzung des Versicherers, kümmert sich gemeinsam mit uns um die Beschaffung eines Ersatzfahrzeuges, berät Sie bei der Auswahl eines geeigneten Unfallersatztarifes etc.

Laut Pressemeldungen bekommt ein Geschädigter von den Versicherungen ohne Unterstützung eines Rechtsbeistandes nur durchschnittlich 80 Prozent der eigentlich berechtigten Ansprüche überwiesen.