Kosten für Kostenkalkulation
Wenn der Geschädigte bei einem Haftpflichtschaden in Höhe von weniger als 700 Euro eine Kostenkalkulation, also kein aufwendiges Schadengutachten, einholt, für die der Schadengutachter 70 Euro berechnet, verstößt er damit nicht gegen die Schadenminderungspflicht. Der gegnerische Versicherer muss diese Kosten erstatten • AG Böblingen, U. v. 28.01.2014 – 2 C 2391/13 IWW Abruf-Nr. 140469 •
• Liegt der Fahrzeugschaden unterhalb der Bagatellgrenze und erstellt der Schadengutachter daher statt eines vollständigen Gutachtens nur eine Kostenkalkulation, sind die Kosten dafür vom Versicherer zu erstatten • AG Berlin-Mitte, Urteil vom 24.09.13 – 102 C 3011/13 IWW Abruf-Nr. 133155
Gutachten nach beanstandetem KV
Wenn der gegnerische Haftpflichtversicherer einen für den Schadennachweis vorgelegten Kostenvoranschlag hinsichtlich der Stundenverrechnungssätze, aber auch hinsichtlich des Reparaturweges und einzelner Reparaturschritte beanstandet, kann der Geschädigte anschließend auf Kosten des Schädigers ein Schadengutachten einholen AG Köln, Urteil vom 18.3.2016 – 274 C 141/15 IWW Abruf-Nr. 146607
Bagatellgrenze
Die von der Rechtsprechung in Anlehnung an die BGH-Rechtsprechung (30.11.2004 – VI ZR 365/03, IWW Abruf-Nr. 142486) überwiegend bei etwa 750 Euro gezogene Bagatellgrenze, bei deren Überschreitung die Einholung eines Schadengutachtens als schadenrechtlich erforderlich angesehen wird, wird vom AG München als nicht mehr zeitgemäß angesehen. • Stattdessen sympathisiert das Gericht mit etwa 1.000 Euro brutto als Schwelle (AG München, Urteil vom 15.9.2015 – 344 C 16121/15)