Reparaturlaschen Scheinwerfer
• Dem Geschädigten steht beim Haftpflichtschaden ein kompletter Scheinwerfer als Ersatz zu, wenn eine Aufhängungslasche abgerissen ist. Die Reparaturlaschen stellen zwar die Funktionsfähigkeit wieder her, aber nicht den vorherigen Zustand LG Düsseldorf, Urteil vom 13.01.2017 – 22 S 157/16, IWW Abruf-Nr. 191300 AG Limburg, Urteil vom 05.08.2015 – 4 C 85/14 (11), IWW Abruf-Nr. 145201
• Dazu das LG Düsseldorf in 22 S 157/16: • „Die Kammer folgt insoweit den Ausführungen des Sachverständigen Dipl.-Ing. x insbesondere in seinem in der Berufungsinstanz eigeholten Ergänzungsgutachtens vom 10.10.2016, wonach es sich bei der Reparatur des vorderen linken Scheinwerfers mittels Reparatursatz ohne kompletten Austausch des Scheinwerfers nicht um eine technisch gleichwertige Reparaturmethode, sondern um ein bloßes Provisorium handelt. …
• … Denn komme es nach dem Einsatz des Reparatur-Kits erneut zu einem (womöglich selbst verschuldeten) Verkehrsunfall im Bereich des Scheinwerfers, so der Sachverständige, sei zu erwarten, dass der reparierte Scheinwerfer (auf eigene Kosten) nunmehr vollständig zu erheblich höheren Kosten ausgetauscht werden müsse; eine erneute Reparatur mittels Reparatur-Kits sei dann nicht möglich. Demgegenüber bleibe dem Geschädigten im Falle eines vollständigen Austauschs und anschließenden erneuten Unfalls die Möglichkeit erhalten, nun erstmals ein kostengünstiges Reparatur-Kit einzusetzen…
• … Diese Möglichkeit werde ihm somit genommen, wenn der Scheinwerfer nicht vollständig ausgetauscht werde. Diesen Ausführungen des Sachverständigen folgt die Kammer, da sie sie nach kritischer Überprüfung für zutreffend hält. Derartige Nachteile muss der Geschädigte nicht entschädigungslos hinnehmen. Ihm ist vielmehr vollständiger Ersatz zu leisten und er ist so zu stellen, wie er ohne das Unfallereignis stünde.“
Probefahrkosten
• Kosten für eine Probefahrt nach der Unfallschadenreparatur sind erstattungsfähig • AG Freising, Urteil vom 7.8.2014 – 1 C 221/14, IWW Abruf-Nr. 142889 • AG Erkelenz, Urt. vom 7.6.2013 – 14 C 120/13, IWW Abruf-Nr. 131925 • AG Heinsberg, Urt. vom 28.3.2013 – 36 C 81/12, IWW Abruf-Nr. 131169 • AG Tettnang, Urt. v. 10.2.2016 – 8 C 388/15 IWW Abruf-Nr. 146387
• AGEssen, Urteil vom 24.10.2016 – 131 C 294/16 • „Die Notwendigkeit einer Probefahrt nach einer Karosseriereparatur ist nachvollziehbar. Durch eine solche Probefahrt ist auszuschließen, dass das Fahrzeug ungeprüft an den Kunden übergeben wird und gegebenenfalls Reklamationen anfallen und daraus folgende Nacharbeiten gesondert durchgeführt werden müssen.“
Richtwinkelkosten
• Wenn in der Reparaturrechnung Kosten für die Miete des Richtwinkelsatzes enthalten sind, muss der eintrittspflichtige Haftpflichtversicherer die erstatten. Denn es kommt – wie immer im Schadenrecht – nur darauf an, ob der Geschädigte die Kosten vermeiden konnte • AG Halle/Saale, Urteil vom 8.1.2014 – 102 C 2549/13
• Wörtlich: „Darauf, ob in einer Fachwerkstatt, wie die Klägerin sie betreibt, üblicherweise bestimmte Richtwinkelsätze vorgehalten werden – wie die Beklagte meint -, kommt es nicht an. Die Klägerin macht einen Schadensersatzanspruch der Geschädigten aus abgetretenem Recht geltend und die Richtsatzmiete ist der Geschädigten unstreitig als Reparaturposition in Rechnung gestellt worden. Damit ist dieser Betrag grundsätzlich nach § 249 BGB erstattungsfähig.
• Die Beklagte könnte sich daher allenfalls auf eine Schadensminderungspflichtverletzung der Geschädigten berufen, wenn diese sehenden Auges eine Reparaturwerkstatt mit überzogenen Preisen beauftragt hätte. Hierfür fehlt jedoch jeder Anhaltspunkt. Die Geschädigte musste sich selbstverständlich vor Beauftragung der Reparatur nicht darüber informieren, ob es gleichwertige Werkstätten in ihrer Wohnortnähe gibt, welche über einen entsprechenden Richtwinkelsatz verfügt.“
• Das LG Landshut spricht die Richtwinkelkosten auch für die fiktive Abrechnung zu • Urteil vom 18.8.2015 – 13 S 1115/15 IWW-Abruf-Nr. 146682 • Dann gilt das erst Recht für Fälle konkreter Abrechnung