Restwert​

• Trotz aller Angriffe der Versicherer nach dem OLG Köln – Unsinn hat der BGH abermals entschieden: • Der Geschädigte muss das Schadengutachten nicht zur Prüfung vorlegen, bevor er das verunfallte Fahrzeug zum gutachterlich festgelegten Restwert verkauft • BGH, Urt. v. 27.09.2016 – VI ZR 673/15

• BGH, Urteil vom 27.09.2016 – VI ZR 673/15 „a) Der Geschädigte, der von der Ersetzungsbefugnis des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB Gebrauch macht und den Schaden wie im Streitfall nicht im Wege der Reparatur, sondern durch Beschaffung eines Ersatzfahrzeugs beheben will, leistet bei der Verwertung des Fahrzeugs dem Wirtschaftlichkeitsgebot im Allgemeinen Genüge, wenn er die Veräußerung zu einem Preis vornimmt, den ein von ihm eingeschalteter Sachverständiger in einem Gutachten, das eine korrekte Wertermittlung erkennen lässt, als Wert auf dem allgemeinen Markt ermittelt hat (Fortführung Senatsurteil vom 1.6.2010 – VI ZR 316/09)

• b) Er ist weder unter dem Gesichtspunkt des Wirtschaftlichkeitsgebots noch unter dem Gesichtspunkt der Schadenminderungspflicht dazu verpflichtet, über die Einholung des Sachverständigengutachtens hinaus noch eigene Marktforschung zu betreiben und dabei die Angebote auch räumlich entfernter Interessenten einzuholen oder einen Sondermarkt für Restwertaufkäufer im Internet in Anspruch zu nehmen. Auch ist er nicht gehalten abzuwarten, um dem Schädiger oder dessen Haftpflichtversicherer vor der Veräußerung des beschädigten Fahrzeugs Gelegenheit zu geben, zum eingeholten Gutachten Stellung zu nehmen und gegebenenfalls bessere Restwertangebote vorzulegen.“

• Restwert • Nun versuchen es die Versicherer auf Nebenkriegsschauplätzen • Dass die Geschädigte das verunfallte Fahrzeug für einen leicht über der gutachterlichen Einschätzung liegenden Betrag veräußern konnte, musste sie nicht veranlassen, der Restwertermittlung des Schadengutachters zu misstrauen (AG Frankfurt, Urteil vom 12.12.2016 – 31 C 1628/16 (23)) Die Geschädigte erzielte bei der Verwertung des Fahrzeugs einen, wie das Gericht formulierte, „leicht“ über dem Restwert aus dem Gutachten liegenden Betrag. Daraus wollte der Versicherer schließen, die Geschädigte hätte folglich erkennen müssen, dass der Restwert im Gutachten fehlerhaft ermittelt wurde. Das wiederum hätte sie zu einer Nachfrage beim Versicherer veranlassen müssen. Das Gericht teilte jedoch die Auffassung nicht.

• Wenn zwei von drei Angeboten für das Unfallfahrzeug auf den gleichen Betrag lauten, ist das nicht ungewöhnlich. Es bleiben zwei verschiedene Angebote • AG Münster, Urteil vom 17.11.2016 – 7 C 1073/16 Der Fall: Der Schadengutachter hat drei Angebote für das verunfallte Fahrzeug am regionalen Markt eingeholt. Zwei davon lauteten auf 2.700 Euro, eines auf 2.000 Euro. Die These des Versicherers: Das seien keine drei Angebote, sondern nur zwei, denn die mit gleicher Höhe müssten zusammengefasst werden. Dem ist das Gericht nicht gefolgt. Zwei gleichlautende Angebote sind kein Anlass für den Schädiger, dem Gutachten zu misstrauen. Das Gutachten gibt dem Geschädigten also die nötige Absicherung zum Verkauf des Unfallfahrzeugs im Sinne der BGH-Rechtsprechung.